11. Apr. 2025

Senat 5: Urteile des Lizenz- und Zulassungsverfahrens für die Saison 2025/26

Der Senat 5 der Österreichischen Fußball-Bundesliga hat nach Prüfung und Evaluierung der von den Lizenz- bzw. Zulassungsbewerbern eingereichten Unterlagen für die Saison 2025/26 16 Bewerbern die Lizenz für die ADMIRAL Bundesliga und 18 Bewerbern (inkl. 5 Amateurmannschaften von BL-Klubs) die Zulassung für die ADMIRAL 2. Liga in erster Instanz erteilt.

Thomas Hofer-Zeni, Vorsitzender Senat 5: „Das Lizenz- und Zulassungsverfahren ist ein wesentliches Tool im Hinblick auf die Qualitätssicherung und Wettbewerbssicherheit der beiden höchsten Spielklassen. Auch wenn in drei Fällen die Lizenz bzw. Zulassung in erster Instanz nicht erteilt werden konnte, ist insgesamt eine positive Entwicklung erkennbar: Die Anzahl der Verweigerungen ist im Vergleich zum Vorjahr zurückgegangen, was auf die insgesamt gesteigerte Qualität der Antragsunterlagen zurückzuführen ist. Das zeigt, dass die Klubs die Anforderungen zunehmend besser erfüllen und der eingeschlagene Weg Früchte trägt. Besonders hervorzuheben ist, dass die Nettoeigenkapitalregel erstmals als A-Kriterium geprüft wurde und alle Klubs diese Bestimmung erfüllen konnten.“

 

Lizenz und Zulassung

Seit der Ligareform wird zwischen Lizenz (gilt für die ADMIRAL Bundesliga) und Zulassung (gilt für die ADMIRAL 2. Liga) unterschieden. Ein Erhalt der Lizenz berechtigt ebenfalls zur Teilnahme an der ADMIRAL 2. Liga.

ADMIRAL Bundesliga

Lizenz erteilt: SK Puntigamer Sturm Graz, FC Red Bull Salzburg, LASK, SK Rapid, TSV Egger Glas Hartberg, RZ Pellets WAC, FK Austria Wien (Auflage: aktualisierte geprüfte finanzielle Zukunftsinformationen), FC Blau-Weiß Linz, CASHPOINT SCR Altach, WSG Tirol, Grazer AK 1902.

Lizenz & Zulassung verweigert: SK Austria Klagenfurt (finanziell)*

*Über mögliche Sanktionen gegen SKA wird erst bei Feststehen der endgültigen Ergebnisse des Lizenz- und Zulassungsverfahren im weiteren Instanzenzug entschieden.

ADMIRAL 2. Liga & Regionalliga

Lizenz erteilt: SC Austria Lustenau, SV Guntamatic Ried, FAC Wien, Admira Wacker, SKN St. Pölten (Auflage: aktualisierte geprüfte finanzielle Zukunftsinformationen).

Lizenz verweigert: First Vienna FC 1894 (personell), Schwarz-Weiss Bregenz (infrastrukturell).

Zulassung erteilt: First Vienna FC 1894, FC Liefering, SV Horn, SV Licht-Loidl Lafnitz, Schwarz-Weiss Bregenz (Auflage: aktualisierte geprüfte finanzielle Zukunftsinformationen), KSV 1919, SV Stripfing, SKU Ertl Glas Amstetten, ASK Voitsberg, SV Klöcher Bau Oberwart (Regionalliga Ost), FC Hertha Wels (Regionalliga Mitte), SV Austria Salzburg (Regionalliga West), SC Imst 1933 (Regionalliga West).

Zulassung als Amateurteam eines BL-Klubs: SK Sturm Graz II, SK Rapid II, Young Violets Austria Wien (Regionalliga Ost), LASK Amateure OÖ (Regionalliga Mitte), WAC Amateure (Regionalliga Mitte)

Lizenzantrag zurückgezogen: KSV 1919

Als Sanktion für die verspätete Abgabe des geprüften Jahresabschlusses wird gegen Schwarz-Weiss Bregenz ein Abzug von drei Punkten in der kommenden Saison 2025/26 sowie eine Geldstrafe von 20.000 Euro verhängt.

Klublizenzierung für die UEFA-Frauen-Klubwettbewerbe

Wie auch in den Vorjahren hat der Senat 5 die Lizenzanträge von Klubs der ADMIRAL Frauen Bundesliga für die Teilnahme an den UEFA-Frauen-Klubwettbewerben behandelt.

Lizenz erteilt: spusu SKN St. Pölten Rush, CASHPOINT SCR Altach, FK Austria Wien, First Vienna FC, SK Sturm Graz

Vertraulichkeitsverpflichtung

Darüber hinaus gehende (Detail-)Informationen können aus Gründen der Verschwiegenheitspflicht nicht von der Bundesliga, sondern nur von den Klubs selbst beantwortet werden. 

Weiterer Ablauf

Gegen den Senat-5-Beschluss können Lizenz- bzw. Zulassungsbewerber bestimmungsgemäß innerhalb von acht Tagen beim Protestkomitee (schriftlichen) Protest erheben, die Frist endet heuer – aufgrund eines Feiertages - am Dienstag, den 22. April 2025.

Es gilt lt. den Lizenz- und Zulassungsbestimmungen eine eingeschränkte Neuerungserlaubnis: „Neues Vorbringen und neue Beweismittel sind nur bis zum Ablauf der Protestfrist zulässig. Die erstmalige Vorlage eines UGB-Prüfberichtes oder eines Prüfberichtes gemäß den vereinbarten Prüfungshandlungen, Änderungen des geprüften Jahresabschlusses oder betragsmäßige Änderungen der Erwartung und des Budgets sowie des Liquiditätsplans sind jedoch unzulässig.“

Die Entscheidung des Protestkomitees wird heuer bis Freitag, 2. Mai 2025 getroffen und damit das Verfahren bzw. der Instanzenweg innerhalb der Bundesliga abgeschlossen sein.

Nach Abschluss des verbandsinternen Verfahrens kann innerhalb von acht Tagen Klage beim Ständigen Neutralen Schiedsgericht, ein Schiedsgericht im Sinne der §§ 577 ff österreichische Zivilprozessordnung (ZPO), eingebracht werden.

Protestfrist: Dienstag, 22. April 2025
Entscheidung Protestkomitee (2. Instanz): bis Freitag, 2. Mai 2025
Einreichung der Klage beim Ständigen Neutralen Schiedsgericht: Innerhalb von acht Tagen nach Zustellung des Protestkomitee-Bescheids
Entscheidung Ständiges Neutrales Schiedsgericht: Bis spätestens Ende Mai 2025

 

Download der Bestimmungen

Die gesamten Lizenzbestimmungen sind downloadbar unter Lizenzbestimmungen. Die gesamten Zulassungsbestimmungen sind downloadbar unter Zulassungsbestimmungen.
 

Über den Senat 5

Seit Mitte der 90er-Jahre wird im Rahmen des Bundesliga-Lizenzierungsverfahrens über die sportliche Qualifikation hinausgehend die Erfüllung von finanziellen, sportlichen, infrastrukturellen, rechtlichen, personell-administrativen und CSR-Mindestkriterien geprüft. Demnach berechtigt nur die Erfüllung sämtlicher (in den Bundesliga-Lizenz- bzw. Zulassungsbestimmungen definierten) Kriterien zum Erhalt der Lizenz bzw. Zulassung und damit zur Teilnahme an den Bundesliga-Bewerben.
Der Senat 5, in dessen Kreis sich bestimmungsgemäß zumindest ein Jurist und ein Wirtschaftstreuhänder befinden müssen, stellt im Rahmen des Lizenzierungs- bzw. Zulassungsverfahrens das Entscheidungsgremium erster Instanz dar. Dessen Hauptaufgabe liegt darin, die Erfüllung der einzelnen Kriterien festzustellen und folglich über die Erteilung (oder Verweigerung) der Lizenz bzw. Zulassung sowie über die Erteilung etwaig notwendiger Auflagen zu entscheiden. Der Senat 5 wird dabei durch die Lizenzadministration mittels Informations- und Unterlagenaufbereitung unterstützt.
 
Mitglieder: RA Dr. Thomas Hofer-Zeni (Vorsitz), Mag. Peter Pros (Vorsitzender-StV), Assoz. Prof. Harald Amberger, PhD, Mag. Dr. Peter Dösinger, Mag. Klaus Gaedke, RA Dr. Hanno Schatzmann, LL.M., Mag. Bernhard Schwarz, RA MMMag. Matthias Prior, RA Mag. Wilhelm Milchrahm.