13. Apr. 2021
Senat 5: Urteile des Lizenz- und Zulassungsverfahrens fr die Saison 2021/22
Der Senat 5 der Österreichischen Fußball-Bundesliga hat nach Prüfung und Evaluierung der von den Lizenz- bzw. Zulassungsbewerbern eingereichten Unterlagen für die Saison 2021/22 14 Bewerbern die Lizenz für die Tipico Bundesliga und 14 Bewerbern (inkl. 3 Amateurmannschaften von BL-Klubs) die Zulassung für die 2. Liga in erster Instanz erteilt.
Das Lizenz- und Zulassungsverfahren steht aufgrund der COVID19-Pandemie zum zweiten Mal unter besonderen Vorzeichen. Nachdem die Prüfung der finanziellen Kriterien im vergangenen Jahr COVID-bedingt ausgesetzt worden war, ist in diesem Jahr in Abstimmung mit den Klubexperten ein Schritt zurück in Richtung des gewohnten Prozederes erfolgt. Die genauen Rahmenbedingungen des diesjährigen Verfahrens finden Sie hier: Bundesliga.at Newsletter (oefbl.at)
Bundesliga-Vorstandsvorsitzender Christian Ebenbauer: „Es ist wichtig, dass wir trotz der andauernden Pandemie mit dem heurigen Lizenzierungs- und Zulassungsverfahren im Sinne der Wettbewerbssicherheit einen Schritt in Richtung des gewohnten Prozederes gehen. Dadurch stehen wir zum jetzigen Zeitpunkt vor der Herausforderung, noch keine 28 Mannschaften für die kommende Saison zu haben. Die betroffenen Klubs haben in der zweiten Instanz die Möglichkeit, die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Auch in dieser herausfordernden Zeit bleibt unser oberstes Ziel, dass die Meisterschaften am Platz entschieden werden.“
Thomas Hofer-Zeni, Vorsitzender Senat 5: „Dass so viele Klubs die Lizenz bzw. Zulassung in erster Instanz erhalten haben, spricht für die gute Arbeit der Klubs in diesen herausfordernden Zeiten. Wie im Rahmen des letztjährigen Lizenz- und Zulassungsverfahrens wurde auch heuer allen Klubs aufgetragen, bis Herbst 2021 überarbeitete zukunftsbezogene Finanzinformationen abzugeben, um die weiterhin ungewisse Situation beobachten zu können.“
Lizenz und Zulassung
Seit der Ligareform wird zwischen Lizenz (gilt für die Tipico Bundesliga) und Zulassung (gilt für die 2. Liga) unterschieden. Ein Erhalt der Lizenz berechtigt ebenfalls zur Bewerbsteilnahme an der 2. Liga.
Tipico Bundesliga
Lizenz erteilt: FC Red Bull Salzburg, SK Rapid Wien, RZ Pellets WAC, LASK, TSV Prolactal Hartberg, SK Puntigamer Sturm Graz, CASHPOINT SCR Altach, spusu SKN St. Pölten, FC Flyeralarm Admira, WSG Swarovski Tirol, SV Guntamatic Ried.
Lizenz verweigert: FK Austria Wien (finanziell), SC Austria Lustenau (infrastrukturell, finanziell), FAC Wien (infrastrukturell)
2. Liga & Regionalliga
Lizenz erteilt: SK Austria Klagenfurt, FC Wacker Innsbruck, Grazer AK 1902.
Zulassung erteilt: FC Liefering, SKU Ertl Glas Amstetten, SK BMD Vorwärts Steyr, SV Licht-Loidl Lafnitz, FC Juniors OÖ, FC Blau Weiß Linz, FC Dornbirn 1913, SV Horn, FAC Wien, KSV 1919, WSC HOGO Hertha Wels (Regionalliga Mitte).
Zulassung als Amateurteam eines BL-Klubs: SK Rapid Wien II, SK Sturm Graz Amateure (Regionalliga Mitte), FC Wacker Innsbruck II (Regionalliga Tirol).
Zulassung verweigert: FK Austria Wien (finanziell) & Young Violets Austria Wien, SC Austria Lustenau (finanziell), SV Stripfing/Weiden (sportliche Kriterien, infrastrukturell, rechtlich, finanziell)
Vertraulichkeitsverpflichtung
Darüber hinaus gehende (Detail-)Informationen können aus Gründen der Verschwiegenheitspflicht nicht von der Bundesliga, sondern nur von den Klubs selbst beantwortet werden.
Weiterer Ablauf
Gegen den Senat 5-Beschluss können Lizenz- bzw. Zulassungsbewerber bestimmungsgemäß innerhalb von acht Tagen beim Protestkomitee (schriftlichen) Protest erheben – die Frist endet heuer am Mittwoch, den 21. April 2021.
Es gilt lt. den Lizenz- und Zulassungsbestimmungen eine eingeschränkte Neuerungserlaubnis: „Neues Vorbringen und neue Beweismittel sind nur bis zum Ablauf der Protestfrist zulässig. Änderungen des geprüften Jahresabschlusses oder betragsmäßige Änderungen der Budgetpositionen ... sind jedoch unzulässig.“
Die Entscheidung des Protestkomitees wird heuer bis Dienstag, 27. April 2021 getroffen. Damit ist das Verfahren bzw. der Instanzenweg innerhalb der Bundesliga abgeschlossen.
Nach Abschluss des verbandsinternen Verfahrens kann innerhalb von acht Tagen Klage beim Ständigen Neutralen Schiedsgericht, ein Schiedsgericht im Sinne der §§ 577 ff österreichische Zivilprozessordnung (ZPO), eingebracht werden.
Das Lizenzierungsverfahren endet offiziell mit Bekanntgabe der lizenzierten Klubs an die UEFA Ende Mai.
Protestfrist: Mittwoch, 21. April 2021
Entscheidung Protestkomitee (2. Instanz): bis Dienstag, 27. April 2021
Einreichung der Klage beim Ständigen Neutralen Schiedsgericht: Innerhalb von acht Tagen nach Zustellung Protestkomitee-Bescheid
Entscheidung Ständiges Neutrales Schiedsgericht bzw. Meldung an UEFA: Bis spätestens Ende Mai 2021.
Download Handbücher
Die gesamten Lizenzbestimmungen sind downloadbar unter Lizenzbestimmungen. Die gesamten Zulassungsbestimmungen sind downloadbar unter Zulassungsbestimmungen.
Über den Senat 5
Seit Mitte der 90er-Jahre wird im Rahmen des Bundesliga-Lizenzierungsverfahrens über die sportliche Qualifikation hinausgehend die Erfüllung von wirtschaftlichen, infrastrukturellen, rechtlichen und personell-organisatorischen Mindestkriterien geprüft. Demnach berechtigt nur die Erfüllung sämtlicher (im Bundesliga-Lizenzierungs- bzw. Zulassungshandbuch definierter) Kriterien zum Erhalt der Lizenz bzw. Zulassung und damit zur Teilnahme an den Bundesliga-Bewerben.
Der Senat 5, in dessen Kreis sich bestimmungsgemäß zumindest ein Jurist und ein Wirtschaftstreuhänder finden müssen, stellt im Rahmen des Lizenzierungs- bzw. Zulassungsverfahrens das Entscheidungsgremium erster Instanz dar. Dessen Hauptaufgabe liegt darin, die Erfüllung der einzelnen Kriterien festzustellen und folglich über die Erteilung (oder Verweigerung) der Lizenz bzw. Zulassung sowie über die Erteilung etwaig notwendiger Auflagen zu entscheiden. Der Senat 5 wird dabei durch die Lizenzadministration mittels Informations- und Unterlagenaufbereitung unterstützt.
Mitglieder: Dr. Thomas Hofer-Zeni (Vorsitz), Mag. Dr. Peter Dösinger, Dr. Stefan Lutz, MBA, Dr. Rudolf Novotny, Mag. Peter Pros, Dr. Hanno Schatzmann, LL.M., Mag. Bernhard Schwarz, Mag. Norbert Vanas.