14. Mai 2020

Senat 5: Lizenz- und Zulassungsurteile in besonderen Zeiten

Der Senat 5 der Österreichischen Fußball-Bundesliga hat nach Prüfung und Evaluierung der von den Lizenz- bzw. Zulassungsbewerbern eingereichten Unterlagen für die Saison 2020/21 17 Bewerbern die Lizenz für die Tipico Bundesliga und 13 Bewerbern (inkl. drei Amateurmannschaften von BL-Klubs) die Zulassung für die HPYBET 2. Liga in erster Instanz erteilt. WSC HOGO Hertha Wels (Regionalliga Mitte) hat mangels sportlicher Aufstiegsmöglichkeit nach dem Beschluss des ÖFB-Präsidiums vom 15.4. die letzte Anforderung nicht mehr erbracht und erhält somit keine Zulassung für die kommende Saison.
 
Durch die Geschehnisse rund um die COVID-19-Pandemie stand das Lizenz- und Zulassungsverfahren heuer unter besonderen Vorzeichen. Wurden die Anträge noch Anfang März vor Beginn des Lock-Downs eingebracht, zeigte sich bereits Mitte März, dass die wirtschaftlichen Voraussagen aufgrund der Geschehnisse nicht halten werden. Analog zum Vorgehen der UEFA auf europäischer Ebene wurde deshalb beschlossen, das Verfahren zeitlich zu erstrecken sowie die meisten finanziellen Kriterien auszusetzen. Das heißt, die finanzielle Leistungsfähigkeit wurde für die Erteilung der Lizenzen und Zulassungen für die kommende Saison nicht bewertet, die weiteren finanziellen, rechtlichen, sportlichen und infrastrukturellen Kriterien blieben unverändert.
 
Raphael Landthaler, Bundesliga-Vorstand: „Die Corona-Krise war ein unvorhersehbares, undenkbares und somit unplanbares Ereignis. Wir haben schnell auf die Situation reagiert, das Verfahren sowie weitere finanzielle Bestimmungen und Sanktionen den Umständen entsprechend angepasst. Durch die Verfahrensänderung konnten wir sicherstellen, dass unsere Klubs alle unternehmensrechtlich notwendigen Prüfungsschritte dokumentiert haben. Wir stehen im engen Austausch mit den Klubs und wissen über deren aktuelle finanzielle Lage Bescheid. Die gestern beschlossenen Spiele ohne Publikum stellen einen gewissen Notbetrieb dar und sind nicht die Lösung der wirtschaftlichen Herausforderungen.  Eine rasche Unterstützung durch entsprechende Hilfsfonds ist jedenfalls notwendig.“
 
Thomas Hofer-Zeni, Vorsitzender Senat 5: „Die Adaptierungen des Verfahrens und der Bestimmungen aufgrund der Corona-Pandemie waren sinnvoll und notwendig, da eine Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit aufgrund der außergewöhnlichen Umstände derzeit nicht möglich ist. Das wurde analog der Vorgehensweise der UEFA umgesetzt. Um die ungewisse Situation laufend beobachten zu können, wurde allen Klubs aufgetragen, bis Herbst 2020 überarbeitete zukunftsbezogene Finanzinformationen abzugeben.“

Lizenz und Zulassung

Seit der Ligareform wird zwischen Lizenz (gilt für die Tipico Bundesliga) und Zulassung (gilt für die HPYBET 2. Liga) unterschieden. Ein Erhalt der Lizenz berechtigt ebenfalls zur Bewerbsteilnahme an der HPYBET 2. Liga. Hier finden Sie einen Auszug der Anforderungen für Lizenz bzw. Zulassung, die vollständige Übersicht finden Sie auf www.oefbl.at.

Tipico Bundesliga

Lizenz erteilt: FC Red Bull Salzburg, LASK, RZ Pellets WAC, FK Austria Wien, SK Puntigamer Sturm Graz, spusu SKN St. Pölten, SK Rapid Wien, SV Mattersburg, CASHPOINT SCR Altach, FC Flyeralarm Admira, TSV Prolacatal Hartberg, WSG Swarovski Tirol.

HPYBET 2. Liga & Regionalliga

Lizenz erteilt: FC Wacker Innsbruck, SV Guntamatic Ried, SC Austria Lustenau, SK Austria Klagenfurt, Grazer AK 1902.
Zulassung erteilt: KSV 1919, FC Blau Weiß Linz, FC Juniors OÖ, FAC Wien, SKU Ertl Glas Amstetten, FC Liefering, SV Licht-Loidl Lafnitz, SV Horn, SK Vorwärts Steyr, FC Dornbirn 1913.
Zulassung als Amateurteam eines BL-Klubs: Young Violets Austria Wien, SK Rapid Wien II (Regionalliga Ost), SK Sturm Graz Amateure (Regionalliga Mitte).
 
Keine Zulassung: WSC HOGO Hertha Wels (Regionalliga Mitte)
 
Für sämtliche Klubs wurde aufgrund COVID-19 die Auflage „überarbeitete finanzielle Zukunftsinformationen 2020/21“ per 15.10. bzw. 15.11. beschlossen.


Sanktionen

FC Blau Weiß Linz: Punkteabzug von 4 Punkten für die nächste Saison + € 10.000 Geldstrafe für einen Fristverzug betr. Jahresabschluss 30.6.19.
 

Vertraulichkeitsverpflichtung

Darüber hinaus gehende (Detail-)Informationen können aus Gründen der Verschwiegenheitspflicht nicht von der Bundesliga, sondern nur von den Klubs selbst beantwortet werden. 

Weiterer Ablauf

Gegen den Senat 5-Beschluss können Lizenz- bzw. Zulassungsbewerber bestimmungsgemäß innerhalb von acht Tagen beim Protestkomitee (schriftlichen) Protest erheben – die Frist endet heuer am Freitag, den 22. Mai 2020.
Es gilt lt. den Lizenz- und Zulassungsbestimmungen, eine eingeschränkte Neuerungserlaubnis: „Neues Vorbringen und neue Beweismittel sind nur bis zum Ablauf der Protestfrist zulässig. Änderungen des geprüften Jahresabschlusses oder betragsmäßige Änderungen der Budgetpositionen ... sind jedoch unzulässig.“
Die Entscheidung des Protestkomitees wird heuer bis Freitag, 29. Mai 2020 getroffen. Damit ist das Verfahren bzw. der Instanzenweg innerhalb der Bundesliga abgeschlossen.
 
Nach Abschluss des verbandsinternen Verfahrens kann innerhalb von acht Tagen Klage beim Ständigen Neutralen Schiedsgericht, ein Schiedsgericht im Sinne der §§ 577 ff österreichische Zivilprozessordnung (ZPO), eingebracht werden.
Das Lizenzierungsverfahren endet offiziell mit Bekanntgabe der lizenzierten Klubs an die UEFA Ende Mai.
Protestfrist: Freitag, 22. Mai 2020
Entscheidung Protestkomitee (2. Instanz): bis Freitag, 29. Mai 2020
Einreichung der Klage beim Ständigen Neutralen Schiedsgericht:  Innerhalb von acht Tagen nach Zustellung Protestkomitee-Bescheid
Entscheidung Ständiges Neutrales Schiedsgericht bzw. Meldung an UEFA:  Bis spätestens Ende Juni 2020.

Download Handbücher

Das gesamte Lizenzhandbuch ist downloadbar unter Bundesliga-Lizenzhandbuch. Das gesamte Zulassungshandbuch ist downloadbar unter Bundesliga-Zulassungshandbuch.
 

Über den Senat 5

Seit Mitte der 90er-Jahre wird im Rahmen des Bundesliga-Lizenzierungsverfahrens über die sportliche Qualifikation hinausgehend die Erfüllung von wirtschaftlichen, infrastrukturellen, rechtlichen und personell-organisatorischen Mindestkriterien geprüft. Demnach berechtigt nur die Erfüllung sämtlicher (im Bundesliga-Lizenzierungs- bzw. Zulassungshandbuch definierter) Kriterien zum Erhalt der Lizenz bzw. Zulassung und damit zur Teilnahme an den Bundesliga-Bewerben.
Der Senat 5, in dessen Kreis sich bestimmungsgemäß zumindest ein Jurist und ein Wirtschaftstreuhänder finden müssen, stellt im Rahmen des Lizenzierungs- bzw. Zulassungsverfahrens das Entscheidungsgremium erster Instanz dar. Dessen Hauptaufgabe liegt darin, die Erfüllung der einzelnen Kriterien festzustellen und folglich über die Erteilung (oder Verweigerung) der Lizenz bzw. Zulassung sowie über die Erteilung etwaig notwendiger Auflagen zu entscheiden. Der Senat 5 wird dabei durch die Lizenzadministration mittels Informations- und Unterlagenaufbereitung unterstützt.
 
Mitglieder: Dr. Thomas Hofer-Zeni (Vorsitz), Mag. Dr. Peter Dösinger, Dr. Stefan Lutz, MBA, Dr. Rudolf Novotny, Mag. Peter Pros, Dr. Hanno Schatzmann, LL.M., Mag. Bernhard Schwarz, Mag. Norbert Vanas.